da drinnen passiert sei (UA act. 393 ff., 416, GA 48 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Zudem habe er einmal im Wohnwagen des Beschuldigten gesehen, wie A.K._____ nackt auf dem Bett gewesen sei und der Beschuldigte dort gestanden sei und sich selbst befriedigt habe, der Beschuldigte habe A.K._____ dabei auch im Intimbereich berührt (UA act. 394 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er dies, konnte sich jedoch nicht mehr an die Berührungen des Beschuldigten im Intimbereich von A.K._____ erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).