Es ist zudem zwar so, dass A.K._____ subjektiv offenbar stark unter den angeblichen Vorfällen leidet. So gibt sie namentlich an, dass ihre Beziehung bzw. ihr Sexualleben beeinträchtigt seien und sie auch unter – in der Intensität schwankenden – psychischen Beeinträchtigungen, die sie den Vorfällen zuordnet, leide (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Es ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten, den sie 13 Jahre nicht gesehen hat und dessen Wohnort erst ermittelt werden musste, zu Unrecht beschuldigen sollte, wobei sie sich selbst einem belastenden Strafverfahren aussetzt und sich der falschen Anschuldigung schuldig machen würde.