2.5.5. Nebst dem Umstand, dass eine inhaltliche Analyse der entscheidenden Aussagen von A.K._____ im Kindesalter vorliegend nicht möglich ist, ist zu beachten, dass sie sowohl gemäss Anklage als auch ihren eigenen Aussagen in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht urteilsfähig war. So sagte sie aus, dass sie in der Zeitspanne, in welcher es zu den angeblichen Vorfällen gekommen sei, nicht wirklich gewusst oder verstanden habe, was passiere. Sie haben erst in der Pubertät gemerkt, dass dies nicht gut gewesen sei (UA act. 335, 377, GA act. 57, Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.).