Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich A.K._____ in Abweichung zu den damaligen Aussagen zwar so, dass der Vorfall sie nicht betroffen habe und deshalb keinen Einfluss auf sie gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Dies steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu den damaligen Aussagen und dem geschilderten Vorfall, der hinsichtlich der Intensität nicht zu bagatellisieren ist. Auch hierbei kann ein Einfluss auf die Aussagen somit nicht ausgeschlossen werden.