Erstaunlich ist auch, dass A.K._____ H._____ nach dem angeblichen Vorfall nur einmal kurz gefragt habe, ob sie den Beschuldigten kenne, was diese verneint habe und woraufhin nicht mehr über die Angelegenheit gesprochen worden sei. Dies obwohl sie zu dieser Zeit sehr enge Freundinnen waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13).