Dass es den Vorfall mit H._____ gegeben hat, kann bei dieser Aussagesituation zumindest nicht als erstellt gelten. Dass sich die unbeteiligten Zeuginnen eines falschen Zeugnisses schuldig machen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist jedoch bemerkenswert, dass A.K._____ und C.K._____ mehrfach eindringlich gefragt worden sind, ob der Beschuldigte auch mit ihnen «etwas» gemacht habe. So sind sie – zumindest bis zu den Einvernahmen der Zeuginnen im vorliegenden Strafverfahren, also während der gesamten verbleibenden Kindheit, Pubertät und dem jungen Erwachsenenalter – davon ausgegangen, dass es diesen Vorfall mit H._____ gegeben hat. Erstaunlich ist auch, dass A.K.__