Im vorliegenden Strafverfahren wurden unter anderem H._____, deren Mutter J._____ und die angebliche Augenzeugin I._____ als Zeuginnen befragt. Alle verneinten klar, dass es zu einem derartigen Vorfall mit dem Beschuldigten gekommen sei (J._____: UA act. 488; I._____: UA act. 531). H._____ war bei ihrer Befragung offensichtlich schockiert von den Fragen zum angeblichen Vorfall und gab an, dass sie sich daran ganz sicher erinnern würde, es einen solchen Vorfall jedoch nicht gegeben habe. Sie bestätigte hingegen, damals gut mit A.K._____ befreundet gewesen zu sein (UA act. 472 und 478 f.).