vernommen, dass es sich bei dem Mädchen um H._____ gehandelt habe. Sie sei schon der Meinung, dass es H._____ gewesen sei, auch wenn sie es nicht sicher wisse. Dies sei aber «sehr plausibel», da es auf dem Campingplatz nicht viele Mädchen gehabt habe. Ihre Eltern hätten danach mehrfach mit ihr und ihrem Bruder gesprochen und gefragt, ob «Spitzname B._____» etwas mit ihnen gemacht habe. Sie hätten das immer abgestritten, wobei sie sogar gelacht habe, um dies ins Lächerliche zu ziehen (UA act. 335, 378 ff., GA act. 65, Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.).