2.5.2. Weiter ist insbesondere auf die Schilderungen des Kontaktabbruchs zum Beschuldigten hinzuweisen. Gemäss den Aussagen aller Familienmitglieder K._____ – also den beiden Elternteilen sowie A.K._____ und C.K._____ – habe der Beschuldigte den Campingplatz im Jahr 2006 eines Tages sofort verlassen müssen, nachdem er ein anderes Mädchen – nämlich H._____, die damals enge Freundin von A.K._____ – auf den Schoss genommen und mit der Zunge geküsst habe. Dies habe I._____ gesehen und F.K._____ mitgeteilt (G.K._____: UA act. 458, F.K._____: UA act. 428, C.K._____: Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).