Die behaupteten Übergriffe liegen relativ weit zurück und betreffen einen Zeitraum, in welchem A.K._____ noch ein Kind und bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen urteilsunfähig war. Es liegen keine Aussagen von ihr im Kindes- oder Vorpubertätsalter vor. Sie soll von den sexuellen Übergriffen erstmals im Sommer 2019, d.h. im Alter von 21 Jahren, ihrem Partner D._____ erzählt haben. Mit ihm sei sie seit dem Jahr 2013 zusammen. Einige Monate später habe sie sich ihrem Vater und sodann wenig später Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald und danach dem Psychiater Dr. med. E._____ offenbart (UA act. 349, 374 f., GA act. 58, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.).