Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung einer Aussageanalyse ist jedoch stets, dass Aussagen vorliegen,