2.2.2. Unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte von 2004 bis 2006 einen Jahresstellplatz auf dem Campingplatz R._____ in Gemeinde S._____ gemietet hatte. In dieser Zeit führten die Eltern von A.K._____ und C.K._____ den Campingplatz und der Beschuldigte hatte – als Freund der Familie – zusammen mit seiner Ehefrau mehrfach auf die beiden Kinder aufgepasst und Zeit mit ihnen verbracht, währenddem die Eltern auf dem Campingplatz gearbeitet haben. Seit der Beschuldigte und seine Ehefrau den Campingplatz im Jahr 2006 verlassen haben, gab es zwischen den Personen keinerlei Kontakt mehr.