2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es zweifelhaft und unklar bleibe, ob es zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gekommen sei oder nicht. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass eine inhaltliche Analyse der Aussagen von A.K._____ und C.K._____ aufgrund des kindlichen Alters bei den angeblichen Geschehnissen und der langen Dauer bis zu den Aussagen nicht möglich sei. Sie hat den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.