Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.306 (ST.2022.11; StA.2021.1677) Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A.K._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1948, von Mettmenstetten, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen, […] Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 7. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (GA act. 1 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Juni 2022 von Schuld und Strafe frei und wies die Zivilklagen der Privat- kläger A.K._____ und C.K._____ ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse entschädigt. 1.3. Mit Berufungserklärung vom 13. Dezember 2022 beantragten die Privat- kläger A.K._____ und C.K._____ die Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage sowie eine angemessene Bestrafung. Der Beschuldigte sei zudem zu verpflichten, A.K._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2007 zu bezahlen. Dem Grundsatze nach sei der Beschuldigte weiter zu verpflichten, ihr Schadenersatz zu leisten, dieser Anspruch sei jedoch auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, C.K._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. März 2005 zu bezahlen. Bei der Höhe der Genugtuungsforderungen sei richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten. 1.4. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurden die Privatkläger A.K._____ und C.K._____ aufgefordert, jeweils eine Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 zu leisten. 1.5. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 beantragte A.K._____ die unentgeltliche Rechtspflege, wobei Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen sei. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2023 abgewiesen. 1.6. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 erklärte C.K._____ den Rückzug seiner Berufung. -3- 1.7. Am 14. Februar 2023 bezahlte A.K._____ die von ihr einverlangte Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00. 1.8. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, dass auf die gemeinsame Berufungserklärung von A.K._____ und C.K._____ nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Berufungserklärung von A.K._____ zur Klärung zurückzuweisen. A.K._____ nahm hierzu mit Eingabe vom 13. März 2023 Stellung. 1.9. A.K._____ reichte am 13. März 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und präzisierte ihre Berufungs- anträge nach dem Rückzug der Berufung von C.K._____ insofern, dass lediglich die sie betreffenden Anträge weiterhin Geltung hätten. 1.10. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 17. März 2023 mit, dass sie auf eine Berufung verzichtet habe, A.K._____ jedoch in ihren Anträgen und Darlegungen unterstütze. 1.11. Am 22. Mai 2023 reichte der Beschuldigte eine vorgängige Berufungs- antwort ein und beantragte, dass die Berufung von A.K._____ voll- umfänglich abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Zudem begründete er seinen Antrag auf Nichteintreten mit separater Eingabe vom selben Datum. 1.12. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen der Auskunftspersonen A.K._____ und C.K._____ sowie des Beschuldigten fand am 24. Oktober 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Infolge des Rückzugs der Berufung von C.K._____ vom 9. Januar 2023 ist auf seine Berufung nicht einzutreten. Damit entfällt eine Prüfung der gemäss Anklage zulasten von C.K._____ begangenen Straftaten, die entsprechenden Freisprüche des Beschuldigten sowie die Abweisung seiner Zivilforderung erwachsen in Rechtskraft. -4- 1.2. Entgegen dem Beschuldigten ist hingegen auf die Berufung von A.K._____ einzutreten. Auch wenn die Berufungserklärungen von A.K._____ und C.K._____ in einer Rechtsschrift eingereicht worden sind, sind diese als eigenständige Berufungen zu behandeln. A.K._____ hat die geforderte Sicherheitsleistung fristgerecht bezahlt (Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO). Aufgrund der Berufungsanträge von A.K._____ sind die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu ihren Lasten sowie ihre Zivilforderung zu prüfen. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wurde mit der Anklage vorgeworfen, sich in den Jahren 2004 bis 2006 und somit im Alter von rund 56 bis 58 Jahren hauptsächlich auf bzw. um den Campingplatz R._____ in Gemeinde S._____ (Deutschland) herum sowie einmal im Thermalbad in Gemeinde U._____ (Schweiz) bei zahlreichen Gelegenheiten an der damals 7 bis 9 Jahre alten A.K._____ sexuell vergriffen zu haben. Zum einen habe er A.K._____ dabei in seinem Wohnwagen mindestens vier Mal aufgefordert, aus der Hose und Unterhose zu steigen und sich auf das Bett zu legen und die Beine in die Luft zu halten. Daraufhin habe er mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina einzudringen versucht, was ihm aufgrund ihrer grosser Schmerzen nicht vollständig gelungen sei, weshalb er jeweils «lediglich» in ihren Scheiden- vorhof eingedrungen sei (Ziff. 1). Weiter habe er A.K._____ bei mindestens zehn Gelegenheiten während zwei bis drei Sekunden an ihrer Scheide sowie ihrem Gesäss gestreichelt (Ziff. 2.1); mindestens drei Mal habe er sie jeweils mindestens fünf Minuten unter der Kleidung an Scheide und Gesäss gestreichelt, wobei er mindestens einmal ihre Brustwarzen in den Mund genommen habe und sich selbst befriedigt habe und zum Samenerguss gelangt sei (Ziff. 2.2); mindestens einmal sei er mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen und habe zwei bis drei Stossbewegungen ausgeführt (Ziff. 2.3); mindestens 30 Mal habe er ihre Scheide während zwei bis drei Minuten geleckt (Ziff. 2.4); beim Schwimmen im Rhein habe er ihr mindestens zwei Mal Luftblasen zwischen die Beine gepustet (Ziff. 2.5); mindestens zweimal habe er sich vor ihr befriedigt, wobei sie ihm habe zusehen müssen (Ziff. 2.6); er habe sie in einer Duschkabine im Thermalbad Gemeinde U._____ aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, woraufhin sie seinen Penis ca. zehn Sekunden in den Mund genommen habe (Ziff. 2.7); er habe sie aufgefordert, seinen Penis anzufassen und in den Mund zu nehmen, was sie beides getan habe und den Penis ca. zehn Sekunden in den Mund genommen habe (Ziff. 2.8); er habe sie mindestens zwei Mal während zwei bis drei Sekunden mit der Zunge auf den Mund geküsst (Ziff. 2.9); schliesslich habe er mindestens zweimal seinen Penis frottiert und A.K._____ dabei aufgefordert, diesen mit den Händen anzufassen und zu reiben, was sie getan habe, wobei er mindestens einmal -5- zum Samenerguss gelangt sei (Ziff. 2.10). Bei sämtlichen Handlungen habe er zumindest damit gerechnet, dass A.K._____ aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren und mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sie mit Aussagen eingeschüchtert, wonach sie Ärger bekommen würde, wenn sie jemandem etwas erzählen würde und sie dann nichts mehr gemeinsam unternehmen dürften und habe sie damit durch psychischen Druck zum Widerstand unfähig gemacht (vgl. GA act. 1 ff.). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es zweifelhaft und unklar bleibe, ob es zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gekommen sei oder nicht. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass eine inhaltliche Analyse der Aussagen von A.K._____ und C.K._____ aufgrund des kindlichen Alters bei den angeblichen Geschehnissen und der langen Dauer bis zu den Aussagen nicht möglich sei. Sie hat den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. A.K._____ stellt sich auf den Standpunkt, dass auf ihre Aussagen abzustellen sei. Diese seien glaubhaft und detailreich und würden keine Widersprüche enthalten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen. 2.2.2. Unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte von 2004 bis 2006 einen Jahresstellplatz auf dem Campingplatz R._____ in Gemeinde S._____ gemietet hatte. In dieser Zeit führten die Eltern von A.K._____ und C.K._____ den Campingplatz und der Beschuldigte hatte – als Freund der Familie – zusammen mit seiner Ehefrau mehrfach auf die beiden Kinder aufgepasst und Zeit mit ihnen verbracht, währenddem die Eltern auf dem Campingplatz gearbeitet haben. Seit der Beschuldigte und seine Ehefrau den Campingplatz im Jahr 2006 verlassen haben, gab es zwischen den Personen keinerlei Kontakt mehr. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den -6- Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die all- gemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitäts- gehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaub- haftigkeit einer konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Voraus- setzung einer Aussageanalyse ist jedoch stets, dass Aussagen vorliegen, die einer inhaltlichen Analyse zugänglich sind. 2.4. A.K._____ ist am tt.mm.1997 geboren und heute 26 Jahre alt. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen sollen sich gemäss Anklage in den Jahren 2004 bis 2006, also in einem Zeitpunkt, als sie 7 bis 9 Jahre alt war, zugetragen haben. Anzeige hat sie am 24. Oktober 2019, also im Alter von 22 Jahren erstattet (UA act. 227 ff.). Die behaupteten Übergriffe liegen relativ weit zurück und betreffen einen Zeitraum, in welchem A.K._____ noch ein Kind und bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen urteilsunfähig war. Es liegen keine Aussagen von ihr im Kindes- oder Vorpubertätsalter vor. Sie soll von den sexuellen Übergriffen erstmals im Sommer 2019, d.h. im Alter von 21 Jahren, ihrem Partner D._____ erzählt haben. Mit ihm sei sie seit dem Jahr 2013 zusammen. Einige Monate später habe sie sich ihrem Vater und sodann wenig später Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald und danach dem Psychiater Dr. med. E._____ offenbart (UA act. 349, 374 f., GA act. 58, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Im Strafverfahren protokollierte Aussagen hat A.K._____ am 11. November 2019 und 6. März 2020, beides -7- im Alter von 22 Jahren, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 im Alter von 24 Jahren und schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2023 im Alter von 26 Jahren gemacht. Der Umstand, dass die erste verwertbare Aussage erst rund 13 bis 15 Jahre nach den zur Anklage gebrachten Vorfällen erfolgt ist, erschwert die aussagepsychologische Analyse erheblich, mithin ist bereits die erste Aussage von einer starken Verblassungstendenz betroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einer – wie vorliegend – langen verstrichenen Zeit, zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich sind. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die teilweise auch von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben (vgl. VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 333). Dies ist insofern problematisch, als dass sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren fehlender Realitäts- gehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen. Schil- derungen die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, können eine ähnlich hohe Qualität erreichen wie erlebnisbasierte Schilderungen. In Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussage besteht damit keine Möglichkeit mehr, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3, 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 und 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 mit Hinweisen; SCHILLING/HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit. Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK), 2016, Band 33, S. 33). Vor diesem Hintergrund wäre die sachgerechte Durchführung der primären Einvernahme des Opfers im Kindesalter und ihre Dokumentation von entscheidender Bedeutung. Was in dieser Phase versäumt wird, ist später auch mit noch so ausgefeilter psy- chologisch-psychiatrischer Methodik nicht mehr aufzuholen (DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 35; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Ebenfalls keine Aussagen aus dem Kindes- bzw. Vorpubertätsalter von A.K._____ sind in den diversen Berichten zu ihren psychiatrischen bzw. psychologischen Behandlungen enthalten, da diese von Juni 2020 sowie März 2021 datieren und lediglich ihre Aussagen aus dem Erwachsenen- alter wiedergeben (Austrittsbericht der V._____ vom 4. Juni 2020, Kurzaustrittsbericht der W._____ vom 3. März 2021, drei Berichte des X._____ vom 1. März 2021, 10. März 2021 und 23. März 2021). -8- 2.5. Mit der Vorinstanz kann nicht unbesehen auf die erst im Erwachsenenalter von A.K._____ erfolgten Aussagen abgestellt werden. Vielmehr bestehen Hinweise auf Sekundäreinflüsse bzw. auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse bei A.K._____ bzw. ein hohes Suggestionspotential. 2.5.1. Das psychische Befinden von A.K._____ ist und war gemäss ihren Angaben bereits im Zeitraum der Anzeigeerstattung und zuvor schlecht. Sie habe seit ihrem 14. oder 15. Lebensjahr psychische Probleme und es habe auch mehrere Suizidversuche gegeben (UA act. 349, 376 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Sie habe sich immer sehr schwach, schlapp und nicht leistungsfähig gefühlt und ihre Emotionen hätten jeweils schnell gewechselt. Aufgrund dieser Probleme habe sie sich erstmals am 30. August 2019 in eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E._____ begeben, um Alltagssituationen besser meistern zu können (GA act. 58 ff.). Dieser hat bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit starken Stimmungsschwankungen, selbstverletzendem Verhalten, Impulsivität, starker Selbstunsicherheit und wiederkehrenden suizidalen Gedanken sowie Putzzwänge und eine depressive Störung festgestellt (UA act. 268). Den zeitlichen Ablauf der Anzeigeerstattung hat A.K._____ so geschildert, dass sie sich zunächst ihrem Partner D._____, dann ihrem Vater F.K._____ und anschliessend Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald und erst danach Dr. med. E._____ gegenüber geöffnet habe. Dies haben D._____, F.K._____ sowie Dr. Urs Oswald bestätigt. Dieser Ablauf erschliesst sich auch aus ihrer E- Mail vom 1. November 2019 an Dr. med. E._____ mit dem Wortlaut: «Ich denke ich weiss, was die Ursachen meiner psychischen Probleme sind. Als Kind (zwischen dem ca. 6. bis 9. Lebensjahr) wurde ich von einer eigentlich vertrauten Person aus dem Freundeskreis meiner Eltern sexuell missbraucht und dies mehrfach und über ca. zwei bis drei Jahre. Am Dienstag, dem 15. Oktober 2019 habe ich mich endlich meinem Vater anvertraut und am Donnerstag 17. Oktober 2019, bin ich bereits bei einem Anwalt gewesen.» (siehe Beilage 1 Berufungsbegründung). Aus diesem Ablauf erhellt, dass es nicht etwa Dr. med. E._____ war, der A.K._____ zu ihrer Anzeigeerstattung vom 24. Oktober 2019 gebracht hat. Sie hatte die Anzeigeerstattung bereits in die Wege geleitet, bevor sie den sexuellen Missbrauch mit ihm besprochen hat. Zudem kam das Thema des sexuellen Missbrauchs nicht erst in der Therapie zur Sprache, sondern bereits zuvor im Gespräch mit D._____ im Sommer 2019. Dennoch dürften ihre psychischen Probleme und die Gespräche hierüber mit Dr. med. E._____ eine entscheidende Rolle bei der Anzeigeerstattung gespielt haben. A.K._____ hat angegeben, nach vielen (Therapie-)Gesprächen entschieden zu haben, Anzeige zu erstatten (GA act. 58), auch wenn die -9- konkreten Vorwürfe in der Therapie erst danach besprochen worden sind. Aus der zitierten E-Mail wird ersichtlich, dass in der Therapie jedenfalls nach einer Ursache der psychischen Probleme gesucht worden ist, also ein derartiges Bestreben vorhanden war und A.K._____ aufgefordert worden war, nach dieser Ursache zu suchen. Gemäss A.K._____ habe Dr. med. E._____ zu Beginn der Therapie gefragt, wer Bezugspersonen in der Kindheit gewesen seien. Sie habe sehr schnell gemerkt, «in welche Richtung» er mit dieser Frage wolle. Er habe ihr erklärt, dass psychische Erkrankungen immer einen Ursprung hätten und wenn man diese herausfinde, die Erkrankungen besser therapiert werden könnten (GA act. 57 f.). Aus ihren Deutungen der Fragen des Psychiaters lässt sich ebenfalls schliessen, dass ihre Suche nach der Ursache der psychischen Probleme bereits länger angedauert haben dürfte. So kam A.K._____ für sich zur festen Überzeugung, dass ihre psychischen Leiden vom Missbrauch durch den Beschuldigten stammen würden (GA act. 64). Weiter wurde die Ursache der psychischen Probleme im Zeitraum der Anzeigeerstattung auch innerhalb der Familie und der Partnerschaft von A.K._____ besprochen, als ihr psychischer Zustand im Sommer 2019 akut schlecht war. D._____, der Partner von A.K._____, hatte angegeben, es sei ihr immer schlechter gegangen. Als sie über die Ursache der psychischen Probleme gesprochen hätten, hätte sie ihm plötzlich von den Missbräuchen erzählt, da sei der Zustand für ihn auch endlich verständlich geworden. Dem Vater F.K._____ gegenüber habe sie sich geöffnet, als die psychischen Probleme einige Tage vor der Anzeigeerstattung wiederum sehr akut geworden seien (UA act. 442 ff.). Die psychischen Probleme an sich sowie die Suche nach der Ursache dieser Probleme und die in diesem Zusammenhang geführten Gespräche und der möglicherweise empfundene Erklärungsdruck sprechen zumindest für die Möglichkeit von auto- und/oder fremdsuggestiven Prozessen oder Sekundäreinflüssen. 2.5.2. Weiter ist insbesondere auf die Schilderungen des Kontaktabbruchs zum Beschuldigten hinzuweisen. Gemäss den Aussagen aller Familien- mitglieder K._____ – also den beiden Elternteilen sowie A.K._____ und C.K._____ – habe der Beschuldigte den Campingplatz im Jahr 2006 eines Tages sofort verlassen müssen, nachdem er ein anderes Mädchen – nämlich H._____, die damals enge Freundin von A.K._____ – auf den Schoss genommen und mit der Zunge geküsst habe. Dies habe I._____ gesehen und F.K._____ mitgeteilt (G.K._____: UA act. 458, F.K._____: UA act. 428, C.K._____: Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). A.K._____ gab hierzu an, dass sie damals, also im Alter von ca. 9 Jahren, gewusst habe, dass das Verlassen etwas mit einem Mädchen zu tun gehabt habe, das dem Beschuldigten auf den Schoss habe sitzen müssen. Später habe sie - 10 - vernommen, dass es sich bei dem Mädchen um H._____ gehandelt habe. Sie sei schon der Meinung, dass es H._____ gewesen sei, auch wenn sie es nicht sicher wisse. Dies sei aber «sehr plausibel», da es auf dem Campingplatz nicht viele Mädchen gehabt habe. Ihre Eltern hätten danach mehrfach mit ihr und ihrem Bruder gesprochen und gefragt, ob «Spitzname B._____» etwas mit ihnen gemacht habe. Sie hätten das immer abgestritten, wobei sie sogar gelacht habe, um dies ins Lächerliche zu ziehen (UA act. 335, 378 ff., GA act. 65, Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Im vorliegenden Strafverfahren wurden unter anderem H._____, deren Mutter J._____ und die angebliche Augenzeugin I._____ als Zeuginnen befragt. Alle verneinten klar, dass es zu einem derartigen Vorfall mit dem Beschuldigten gekommen sei (J._____: UA act. 488; I._____: UA act. 531). H._____ war bei ihrer Befragung offensichtlich schockiert von den Fragen zum angeblichen Vorfall und gab an, dass sie sich daran ganz sicher erinnern würde, es einen solchen Vorfall jedoch nicht gegeben habe. Sie bestätigte hingegen, damals gut mit A.K._____ befreundet gewesen zu sein (UA act. 472 und 478 f.). Auch die Ehefrau des Beschuldigten sowie der Beschuldigte selbst bestritten den Vorfall und nannten andere Gründe für das Verlassen des Campingplatzes (UA act. 506, Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.). Dass es den Vorfall mit H._____ gegeben hat, kann bei dieser Aussage- situation zumindest nicht als erstellt gelten. Dass sich die unbeteiligten Zeuginnen eines falschen Zeugnisses schuldig machen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist jedoch bemerkenswert, dass A.K._____ und C.K._____ mehrfach eindringlich gefragt worden sind, ob der Beschuldigte auch mit ihnen «etwas» gemacht habe. So sind sie – zumindest bis zu den Einvernahmen der Zeuginnen im vorliegenden Strafverfahren, also während der gesamten verbleibenden Kindheit, Pubertät und dem jungen Erwachsenenalter – davon ausgegangen, dass es diesen Vorfall mit H._____ gegeben hat. Erstaunlich ist auch, dass A.K._____ H._____ nach dem angeblichen Vorfall nur einmal kurz gefragt habe, ob sie den Beschuldigten kenne, was diese verneint habe und woraufhin nicht mehr über die Angelegenheit gesprochen worden sei. Dies obwohl sie zu dieser Zeit sehr enge Freundinnen waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). 2.5.3. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es am 17. März 2012 – unabhängig vom Beschuldigten – einen Vorfall gab, bei dem H._____ und A.K._____ im Zusammenhang mit einem möglichen sexuellen Missbrauch Kontakt mit der Polizei hatten, wobei jedoch H._____ im Fokus stand. A.K._____ war damals 14 Jahre und H._____ 15 Jahre alt. Sie sollen in einem Chatroom einen 24-jährigen Mann kennengelernt haben, der sodann auf den Campingplatz gekommen sei und sich mit den beiden Minderjährigen in - 11 - einen Wohnwagen begeben habe. Dort habe es Annäherungen gegeben bzw. habe der damalige Beschuldigte A.K._____ gepackt und geküsst, worauf diese den Wohnwagen verlassen habe. H._____ sei geblieben und habe ihn mit der Hand befriedigt bis dieser sich selbst noch bis zur Ejakulation auf ihren Bauch befriedigt habe. Der damals Beschuldigte hatte den Vorfall weitestgehend eingeräumt, jedoch angegeben, nicht gewusst zu haben, wie alt die Mädchen gewesen seien. Diese hätten sich als 18- jährige ausgegeben und sich sexuell auch reifer dargestellt. F.K._____ hatte den Vorfall damals noch am gleichen Abend der Polizei gemeldet. Das damalige Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern wurde am 16. Juli 2012 aus formellen Gründen eingestellt. A.K._____ hatte auch in diesem Verfahren Aussagen bei der Polizei gemacht. Sie hatte dabei unter anderem angegeben, dass der Beschuldigte sie und H._____ um Oralverkehr gebeten habe. Weiter habe er sie am Gurt gepackt und ihr ans Gesäss gefasst. Er habe sie dann aufs Bett gestossen, sodass sie auf dem Rücken gelegen habe. Er habe sich dann auf sie gelegt und sie ca. drei Sekunden auf den Mund geküsst (Einvernahme vom 18. März 2012 S. 6). Diese Aussagen ähneln örtlich als auch von der Stellung her den Vorwürfen der Vergewaltigung gegenüber dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich A.K._____ in Abweichung zu den damaligen Aussagen zwar so, dass der Vorfall sie nicht betroffen habe und deshalb keinen Einfluss auf sie gehabt habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 20). Dies steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu den damaligen Aussagen und dem geschilderten Vorfall, der hinsichtlich der Intensität nicht zu bagatellisieren ist. Auch hierbei kann ein Einfluss auf die Aussagen somit nicht ausgeschlossen werden. 2.5.4. Zusammenfassend ist damit folgendes festzuhalten: Auch wenn einzelnen Schilderungen von A.K._____ der Eindruck einer Erlebnisbasiertheit nicht per se abgesprochen werden kann, können anhand der aufgezeigten Umstände weder Sekundäreinflüsse noch auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern drängen sich als sehr wahrscheinlich geradezu auf. Damit sind die Aussagen von A.K._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts schlicht nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich, sodass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. Die Inhaltsanalyse stellt im vorliegend zu beurteilen Fall demnach kein valides Mittel zur Verifizierung der Aussagen dar. Offensichtlich sind auch eine Konstanzanalyse und ein Qualitäts- strukturvergleich nicht zielführend, könnten sich doch auch diese nur auf die protokollierten und einer inhaltlichen Analyse nicht zugänglichen Aussagen im Erwachsenenalter, nicht aber auf die entscheidenden Aussagen im Kindes- bzw. Vorpubertätsalter beziehen. - 12 - Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der personenbezogenen Glaub- würdigkeit von A.K._____. Dem Gericht ist es zwar möglich, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit anhand ihrer heutigen Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abzuschätzen. In Bezug auf ihr Kindes- bzw. Vorpubertätsalter ist dies aber nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit möglich. 2.5.5. Nebst dem Umstand, dass eine inhaltliche Analyse der entscheidenden Aussagen von A.K._____ im Kindesalter vorliegend nicht möglich ist, ist zu beachten, dass sie sowohl gemäss Anklage als auch ihren eigenen Aussagen in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht urteilsfähig war. So sagte sie aus, dass sie in der Zeitspanne, in welcher es zu den angeblichen Vorfällen gekommen sei, nicht wirklich gewusst oder verstanden habe, was passiere. Sie haben erst in der Pubertät gemerkt, dass dies nicht gut gewesen sei (UA act. 335, 377, GA act. 57, Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Es ist zudem zwar so, dass A.K._____ subjektiv offenbar stark unter den angeblichen Vorfällen leidet. So gibt sie namentlich an, dass ihre Beziehung bzw. ihr Sexualleben beeinträchtigt seien und sie auch unter – in der Intensität schwankenden – psychischen Beeinträchtigungen, die sie den Vorfällen zuordnet, leide (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Es ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten, den sie 13 Jahre nicht gesehen hat und dessen Wohnort erst ermittelt werden musste, zu Unrecht beschuldigen sollte, wobei sie sich selbst einem belastenden Strafverfahren aussetzt und sich der falschen Anschuldigung schuldig machen würde. Da aus den genannten Gründen jedoch nicht auszuschliessen ist, dass ihre Aussagen auf voll ausgebildeten Pseudo- erinnerungen beruhen, können diese Umstände und Auswirkungen für sich alleine im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ein mögliches Indiz für das Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs darstellen. Der für einen Schuldspruch notwendige Nachweis ist damit – entgegen der Privatklägerin A.K._____ – vorliegend aber nicht zu erbringen. 2.6. 2.6.1. Als Beweismittel liegen weiter die Aussagen von C.K._____, dem Bruder von A.K._____, vor. Er will neben den eigenen Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten, die jedoch nicht als erstellt angesehen werden dürfen, nachdem der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe erstinstanzlich freigesprochen und eine dagegen erhobene Berufung von C.K._____ zurückgezogen worden ist, zwei der Vorfälle zum Nachteil von A.K._____ gesehen bzw. mitbekommen haben. Einmal habe er in einem Thermalbad draussen warten müssen, als der Beschuldigte und A.K._____ in einer Dusche oder Umkleidekabine gewesen seien. Er wisse nicht, was - 13 - da drinnen passiert sei (UA act. 393 ff., 416, GA 48 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Zudem habe er einmal im Wohnwagen des Beschuldigten gesehen, wie A.K._____ nackt auf dem Bett gewesen sei und der Beschuldigte dort gestanden sei und sich selbst befriedigt habe, der Beschuldigte habe A.K._____ dabei auch im Intimbereich berührt (UA act. 394 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er dies, konnte sich jedoch nicht mehr an die Berührungen des Beschuldigten im Intimbereich von A.K._____ erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). A.K._____ hatte ebenfalls angegeben, dass ihr Bruder mal einen der Vorfälle gesehen hätte, er wisse aber nicht mehr was genau und sie selbst auch nicht (UA act. 338). 2.6.2. Auch betreffend die Aussagen von C.K._____ können weder Sekundär- einflüsse noch auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern drängen sich als sehr wahrscheinlich geradezu auf, weshalb seine Aussagen einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts ebenfalls nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich sind, sodass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. Einerseits hat auch er seine Aussagen erst relativ lange Zeit – nämlich 14 bis 16 Jahre – nach den angeblichen Vorfällen zum Nachteil von A.K._____ gemacht. Er ist am tt.mm.1995 geboren und heute 28 Jahre alt. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A.K._____ sollen sich gemäss Anklage zugetragen haben, als C.K._____ 9 bis 11 Jahre alt war. Auch er war damals noch ein Kind und stand noch vor Beginn der Pubertät bzw. am Anfang der Pubertät. Es liegen von ihm keine Aussagen aus dem Kindes- oder Pubertätsalter vor. Erst als er im Strafverfahren betreffend A.K._____ am 27. Mai 2020 im Alter von 24 Jahren als Zeuge befragt worden war, gab er gegen Ende der Befragung zu Protokoll, früher ebenfalls vom Beschuldigten missbraucht worden zu sein und erstattete daraufhin Strafanzeige (UA act. 355 ff.). Er wurde anschliessend am 10. Juli 2020 noch immer im Alter von 24 Jahren (UA act. 406 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 im Alter von 26 Jahren und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2023 im Alter von 28 Jahren befragt (GA act. 47 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Somit sind sämtliche seiner Aussagen zwangsläufig von einer erheblichen Verblassungstendenz betroffen. C.K._____ hat seinen Aussagen zufolge bis zu seinem Aufenthalt in einer Schlafklinik im Jahr 2018 nie einer Drittperson von den sexuellen Übergriffen – gegenüber ihm selbst oder seiner Schwester – berichtet und sich diesbezüglich nie jemandem anvertraut. Als er wegen seiner Schlaf- probleme in psychologischer Behandlung gewesen sei, habe es sich ergeben und er habe seiner Psychologin erzählt, dass es in der Kindheit - 14 - ein Problem mit sexuellen Handlungen gegeben habe. Er habe ihr aber auch gesagt, dass er nicht weiter darauf eingehen möchte (GA act. 50 f.). Somit hat er gemäss eigenen Angaben das erste Mal im Alter von ca. 21 Jahren über die Geschehnisse gesprochen, wobei seine Angaben äusserst vage geblieben sind. Es liegen zwei Berichte der Y._____ vom 22. März 2021 und 29. Oktober 2018 vor. Aus diesen ergeben sich denn auch keine Hinweise auf die angeklagten sexuellen Handlungen. Zudem sind weitere Faktoren zu berücksichtigen. Es kann dazu grund- sätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, da sich die Situation ähnlich gestaltet wie bei A.K._____. Auch C.K._____ litt zumindest zeitweise unter psychischen Problemen. Aufgrund dieser habe er auch Schlafprobleme gehabt und sich in psychologische Behandlung und schliesslich die Schlafklinik begeben. Er nannte für die psychischen Beschwerden zwar andere Gründe, wie Stress bei der Arbeit und gab an, die Schlafprobleme seien schliesslich auf eine Schlafapnoe zurückgeführt worden, die physische Ursachen habe. Seine Schilderungen und die Tatsache, dass er die sexuellen Übergriffe überhaupt erwähnt hat, zeigen jedoch, dass er ebenfalls nach einer Ursache für sein schlechtes psychisches Befinden gesucht hat, auch wenn er angab, die Probleme nicht wegen der Vorfälle mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (UA act. 415, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Weiter hatte er bereits vor seinen ersten Aussagen im Strafverfahren von A.K._____ von ihren Vorwürfen erfahren, was seine Aussagen beeinflusst haben könnte. Die Vorwürfe wurden zudem innerfamiliär – insbesondere mit dem Vater – besprochen. Zudem ging auch er seit der Kindheit davon aus, dass der Beschuldigte den Campingplatz aufgrund des Vorfalls mit einem Mädchen habe verlassen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Ob er im Kindesalter ebenfalls von den Eltern ausgefragt worden sei, ob der Beschuldigte etwas mit ihm gemacht habe, konnte er zwar nicht mehr sagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), allerdings hatte dies A.K._____ so angegeben. Auch hatte C.K._____ Kenntnis von dem Vorfall von A.K._____ und H._____ vom 17. März 2012 (GA act. 50). 2.6.3. Daneben, dass seine Aussagen einer inhaltlichen Analyse nicht zugänglich sind, wirft auch die Entstehung der Aussagen von C.K._____ Fragen auf. So wurde er als Zeuge im Strafverfahren von A.K._____ einvernommen. Er gab hierbei erst ganz zum Ende der Befragung an, ebenfalls vom Beschuldigten missbraucht worden zu sein (UA act. 401). Er führte aus, dass ihm alles wieder raufgekommen sei, als seine Schwester ihn darauf angesprochen habe. Er hatte jedoch zum Zeitpunkt seiner Einvernahme bereits seit 4 Monaten Kenntnis von den Vorwürfen von A.K._____ und es ist fraglich, weshalb er nicht vorher Anzeige erstattet hat. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wieso er danach angab, erst durch den Anruf der deutschen Polizei von den Vorwürfen erfahren zu haben und nicht gewusst - 15 - zu haben, dass es seine Schwester so fest belaste, obwohl es schon sein könne, dass sie zuvor etwas gesagt habe (UA act. 400, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Bei derart gravierenden Vorwürfen wäre zu erwarten, dass man sich daran erinnert, ob diese erwähnt worden sind. Weiter gab er selbst an, im Allgemeinen nicht gross an die Vorfälle gedacht zu haben, sie seien erst hochgekommen, als seine Schwester diese angesprochen habe (GA act. 53). Schliesslich schilderte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er die Aussagen zwar für sich, aber auch für seine Schwester habe machen wollen, er habe auch eine Entlastung für sie sein wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Auch aufgrund der Unklarheiten in der Entstehungsgeschichte kann auf seine Aussagen nur begrenzt abgestellt werden. 2.7. Die Anklage beruht einzig auf den Aussagen von A.K._____ und C.K._____, welche sie erstmals viele Jahre nach den angeblichen Vorfällen im Erwachsenenalter gemacht haben und die vorliegend für eine Verurteilung nicht ausreichend sind. Objektive Beweismittel wie Arzt- berichte, Spuren oder ähnliches, die zur Beweiswürdigung beigezogen werden könnten, liegen nicht vor. Auch konnten die Eltern, sowie die weiteren befragten Zeugen, die damals auf dem Campingplatz häufig zugegen waren, die behaupteten sexuellen Missbräuche aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen. Schliesslich liegen auch keine Aussagen vor, dass sich A.K._____ oder C.K._____ im zur Anklage gelangten Zeitraum jemandem anvertraut und über das Erlebte berichtet hätte. Nicht nachvollziehbar ist in den Aussagen beider Personen, dass sie von den Vorfällen niemandem berichtet hätten, da sie sich unter anderem geschämt hätten (A.K._____ Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.; C.K._____ Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). So gaben nämlich beide auch an, damals nicht gewusst zu haben, dass die Handlungen sexuell konnotiert gewesen seien und dass sie diese aufgrund der Aussagen des Beschuldigten gar als normal hingenommen hätten. Die angebliche Scham ist daher nicht ohne Weiteres ein nachvollziehbarer Grund für ihr Schweigen. Dass keine Schilderungen an Drittpersonen erfolgt sind, erstaunt – wie erwähnt – einerseits hinsichtlich der besten Freundin von A.K._____, H._____, soll doch auch sie einen Vorfall mit dem Beschuldigten erlebt haben. Andererseits gab A.K._____ anlässlich der Berufungsverhandlung an, sich im Alter von 9 Jahren unmittelbar an ihre Mutter gewendet zu haben, als sie ihre erste Periode bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Dies macht deutlich, dass sie im Kindesalter im Stande war, sich Gehör zu verschaffen und ein Vertrauens- verhältnis zu ihrer Mutter bestanden hatte. Ihr Schweigen erstaunt somit, auch wenn der Beschuldigte den Geschwistern jeweils gesagt haben solle, sie dürften niemandem etwas sagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass niemand aus dem Umfeld von A.K._____ oder C.K._____ eine Feststellung zu einem sexuellen Missbrauch gemacht hat. Bereits aufgrund - 16 - der hohen Anzahl von angeblichen Vorfällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass diese nicht unbemerkt geblieben wären. A.K._____ schilderte, dass es zu 50-200 Vorfällen gekommen sei (UA act. 338), gemäss Anklage handelte es sich um mindestens 54 Vorfälle zum Nachteil von A.K._____. Die Platzverhältnisse auf dem Campingplatz sind eher eng, die Wohnwagen stehen nahe beieinander (siehe Fotoaufnahmen UA act. 294 ff., 351 f., 387 f.). Die Zeugin I._____ hatte namentlich angegeben, dem Beschuldigten direkt auf den Vorplatz und das Vorzelt gesehen zu haben (UA act. 532). Der Beschuldigte hielt sich auf dem Campingplatz auch grösstenteils mit seiner Ehefrau auf. A.K._____ bestätigte, dass diese während den von ihr geschilderten Vorfällen grundsätzlich jederzeit hätte hereinkommen können, dies jedoch nie geschehen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Es wäre daher zu erwarten, dass bei einer derart hohen Anzahl von Vorfällen irgendetwas bemerkt worden wäre oder zumindest ein Verdacht entstanden wäre. So gab jedoch auch F.K._____ an, nie etwas Derartiges gedacht zu haben (UA act. 423). Weiter ist davon auszugehen, dass namentlich der Versuch eines erwachsenen Mannes mit seinem erigierten Penis in die Vagina eines 7 bis 9 Jahre alten Mädchens einzudringen sowie das Eindringen mit den Fingern in die Vagina erhebliche Schmerzen verursacht hätte. Auch wenn A.K._____ angab, dass der Beschuldigte jeweils aufgehört habe, als sie starke Schmerzen gehabt habe, wären vorliegend Schmerzensschreie oder ein starkes Weinen von einem 7 bis 9 Jahre alten Mädchen zu erwarten gewesen. Es erstaunt daher umso mehr, dass niemand etwas von den Vorfällen mitbekommen hat. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die physischen und/oder psychischen Folgen derartiger Vorfälle zumindest den nächsten Angehörigen aufgefallen wären, was vorliegend nicht der Fall war. A.K._____ konnte sich nicht an Verletzungen oder Reizungen im Intimbereich, die insbesondere bei den angeklagten Vergewaltigungen zu erwarten gewesen wären, erinnern. Solche Verletzungen sind auch sonst niemandem aufgefallen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Das Ausgeführte führt auch losgelöst von der Nullhypothese zu erheblichen Zweifeln, dass es zu den in der Anklage geschilderten sexuellen Handlungen gekommen ist. 2.8. Der Beschuldigte bestritt konstant, A.K._____ – sowie auch C.K._____ – sexuell missbraucht zu haben und gab wiederholt an, dies sei «absoluter Irrsinn» (UA act. 555 ff., 587 ff. und 605 ff., 611 ff., GA act. 63, Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Er machte namentlich geltend, dass die Geschwister K._____ von den Eltern vernachlässig worden seien, damals bereits wüst bzw. nicht kindgerecht gesprochen hätten und auf dem Campingplatz mit Pornografie in Kontakt gekommen seien. Weiter sagte er zu den Vorwürfen «Das Meitli muss etwas erlebt haben auf diesem Campingplatz» (UA act. 557) und äusserte den Verdacht, dass die - 17 - Vorwürfe etwas mit F.K._____ zu tun hätten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 23). Er führte zudem aus, dass er aufgrund einer Krebs- erkrankung bzw. der Behandlung derselben seit dem fraglichen Zeitraum keine Erektion mehr habe bekommen können (UA act. 579, Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Aus den Aussagen des Beschuldigten und seinem Aussageverhalten kann damit weder für sich alleine noch zusammen mit den Aussagen von A.K._____ und C.K._____ darauf geschlossen werden, dass es zu den in der Anklage geschilderten Vorfällen gekommen ist. Anzufügen ist, dass beim Beschuldigten keine Hinweise auf eine Pädophilie vorliegen, obwohl solche Hinweise aufgrund der ihm in der Anklage vorgeworfenen sehr hohen Intensität der sexuellen Handlungen mit A.K._____ und weiteren sexuellen Handlungen mit C.K._____ zu erwarten gewesen wären. Es wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und unter anderem das Mobiltelefon sowie das Notebook des Beschuldigten ausgewertet, wobei keinerlei Hinweise auf (kinder-)porno- grafisches Material festgestellt worden sind (UA act. 190 ff.). Zudem sind – neben den angeblichen Vorfällen von vor 13-15 Jahren – keine ander- weitigen derartigen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bekannt geworden. Er hat keine einschlägigen Vorstrafen (GA act. 1 ff.). 2.9. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Missbräuche wirklich zugetragen haben. Es handelt sich dabei nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel. Mit den erst zahlreiche Jahre später im Strafverfahren protokollierten Aussagen von A.K._____ und C.K._____ lässt sich – aus den genannten Gründen – ein Schuldspruch nicht begründen. Die Berufung von A.K._____ ist abzuweisen und der Beschuldigte ist in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte befand sich vom 26. November 2019 um 09:15 Uhr bis 27. November 2019 um 13:15 Uhr und somit während zwei angebrochenen Tagen in Untersuchungshaft (UA act. 152). Wird ein Beschuldigter ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschuldigte hat keinen entsprechenden Antrag - 18 - gestellt, die Strafbehörde prüft den Anspruch jedoch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei ungerechtfertigten Inhaftierungen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2.). Aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, auch wenn der Beschuldigte die Haftbedingungen beanstandet hat. Es ist ihm eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzu- sprechen. 4. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt werden, was zu einem vollumfänglichen Freispruch führt. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schaden- ersatz, weshalb die Zivilforderung von A.K._____ abzuweisen ist. Ihre Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerin A.K._____ unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der ehemalige Privatkläger C.K._____ hat seine Berufung zurückgezogen, womit er ebenfalls als unterliegend gilt. Er hat seine Berufung jedoch zu einem frühen Zeitpunkt des Berufungsverfahrens bzw. nach der Ein- forderung einer Sicherheitsleistung zurückgezogen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich A.K._____ aufzuerlegen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 5.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote zu entschädigen. Jedoch ist der geltend gemachte Aufwand von 2.65 Stunden eines anderen Anwalts zu streichen. Das Amt des amtlichen Verteidigers ist höchstpersönlich und der Beizug von kanzleiinternen Mitarbeitern ist im Stundenansatz von Fr. 200.00 bereits - 19 - abgegolten. Der amtliche Verteidiger ist mit gerundet Fr. 9'470.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Vertei- digung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 5.1.3. Die Privatklägerin A.K._____ unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, der ehemalige Privatkläger C.K._____ hat seine Berufung zurückgezogen und gilt damit ebenfalls als unterliegend. Es ist ihnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil von Schuld und Strafe freigesprochen, es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Verlegung der Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). 5.2.3. Die Privatkläger A.K._____ und C.K._____ haben ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 auszurichten. 3. 3.1. Die Zivilklage der Privatklägerin A.K._____ wird abgewiesen. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers C.K._____ wird abgewiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Privatklägerin A.K._____ auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'470.00 auszurichten. 4.3. Die Privatkläger A.K._____ und C.K._____ haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'969.35 auszurichten. 5.3. Die Privatkläger A.K._____ und C.K._____ haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 21 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen