4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die Hälfte des Honorars, d.h. Fr. 1'988.00 auszurichten. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 3'050.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Brugg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'061.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.