5.3. Rechtsanwältin Renate Senn wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. Dezember 2022 aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Rechtsanwältin Renate Senn ist für das vorliegende Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten, da bereits die Berufungserklärung durch den freigewählten Verteidiger des Beschuldigten erfolgte und somit kein relevanter und entschädigungspflichtiger Aufwand für die Ausübung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren entstanden ist. Im Übrigen hat Rechtsanwältin Renate Senn im Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht.