5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend wird dem freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Dieter Roth, sein Honorar zur Hälfte aus der Staatskasse bezahlt. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen.