4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. Die Berufung der Beschuldigten ist insoweit gutzuheissen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt betreffend den Schuldpunkt vollumfänglich und den Strafpunkt weitgehend, obsiegt aber mit ihrem Antrag, auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.