die Straftat der Beschuldigten keine besonders hochwertigen Rechtsgüter tangiert hat. Relativierend kann in diesem Zusammenhang zudem berücksichtigt werden, dass das Verschulden der Beschuldigten noch leicht wiegt und sie den verursachten finanziellen Schaden behoben hat. Ferner bestehen bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass sie in Zukunft wieder straffällig wird. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt.