Ausländerakten S. 26 f.; Aktennotiz betreffend die Auskunft des Amtes für Migration vom 11. April 2023), ist es nämlich entgegen der Vorinstanz (S. 22 unten) nicht zumutbar, seiner Frau ins Heimatland zu folgen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Familie in der EU niederlassen könnte. Weder verfügen sie über die notwendigen finanziellen Mittel noch ein solches Aufenthaltsrecht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Landesverweisung die Beschuldigte oder ihr Ehemann nicht mehr mit ihrer 8-jährigen Tochter zusammenwohnen können. Die Kernfamilie würde entzweit, woran zur Verfügung stehende moderne Kommunikationsmittel nichts ändern.