Ausländerakten S. 99 f.). Positiv hervorzuheben ist, dass der Beschuldigten mittlerweile ein beruflicher Einstieg gelungen ist und sie nun bei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt ein Pensum von rund 60 % verrichtet, daneben führt sie einen Haushalt und betreut ein Kind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Bei der Beschuldigten ist somit zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht eine Integration in der Schweiz festzustellen. Vorliegend würde eine Landesverweisung zu einem Eingriff in das Familienleben der Beschuldigten führen. Denn dem ebenfalls aus der Türkei stammenden Ehemann der Beschuldigten, der anerkannter Flüchtling ist (vgl. act. 392; Ausländerakten S. 26 f.;