In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und ihre Familie fast lückenlos zu wenig Einkommen erwirtschaftet haben, um ihren Bedarf decken zu können (act. 393). Die Beschuldigte und ihre Familie haben über Fr. 300'000.00 rückerstattungspflichtige Sozialhilfe bezogen (Ausländerakten S. 76). Ansonsten haben die Beschuldigte und ihr Ehemann aber keine Schulden (act. 394; Ausländerakten S. 99 f.).