Die in der Türkei aufgewachsene Beschuldigte, welche zuletzt im Sommer 2023 in die Türkei reiste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; vgl. auch act. 393 und Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft der Beschuldigten am 10. Januar 2012 [Ausländerakten S. 64 f.]), verfügt in ihrem Heimatland somit über ein gewisses soziales Beziehungsnetz, das ihr bei einer Wegweisung aus der Schweiz eine Reintegration in der Türkei erleichtern würde. In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und ihre Familie fast lückenlos zu wenig Einkommen erwirtschaftet haben, um ihren Bedarf decken zu können (act.