Beschuldigten in der Schweiz ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann auch auf die nicht hinreichenden Deutschkenntnisse der Beschuldigten hingewiesen werden, obwohl sie schon seit über 15 Jahren in der Deutschschweiz wohnt. Entsprechend benötigte sie auch bei den Einvernahmen stets einen Dolmetscher (act. 3, 310, 390; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung). Hier zu erwähnen ist auch, dass die Beschuldigte insbesondere auch noch Verwandte in der Türkei und in Y._____ hat (act. 392 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die in der Türkei aufgewachsene Beschuldigte, welche zuletzt im Sommer 2023 in die Türkei reiste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3;