4.3. 4.3.1. Die im Jahr 1977 geborene Beschuldigte, welche im Oktober 2006 im Rahmen des Familiennachzugs durch ihren Ehemann in die Schweiz einreiste, ist Kurdin mit türkischer Staatsangehörigkeit und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Ausländerakten S. 18 ff.). Relevante gesundheitliche Erkrankungen hat sie – soweit bekannt – nicht (act. 5). Die Beschuldigte wohnt mit ihrem Ehemann und ihren Töchtern G._____ (geb. tt.mm.jjjj) und H._____ (geb. tt.mm.jjjj) zusammen. Die beiden älteren Kinder der Beschuldigten – K._____ (geb. tt.mm.jjjj) und I._____ (geb. tt.mm.jjjj) – wohnen nicht mehr im elterlichen Haushalt (vgl. act. 4 f., 391).