106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend mit Fr. 40.00 bestimmt worden, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus (vorinstanzliches Urteil E. 7). Die Beschuldigte beantragt, es sei davon abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und überwiegende öffentliche Interessen an einer Landesverweisung fehlten (Berufungsbegründung S. 9 ff. Ziff. 27 ff.).