Dass es seither zu erheblichen Veränderungen bei den finanziellen Verhältnissen gekommen wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch macht die Beschuldigte dies geltend (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe erscheint daher – auch aktuell – angemessen. 3.6. Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fest. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 6.4 und 6.5 verwiesen werden. Darauf könnte wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht zurückgekommen werden. - 12 -