3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 40.00 fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie ihres Lebensaufwands (Art. 34 Abs. 2 StGB; vorinstanzliches Urteil E. 6.3). Dass es seither zu erheblichen Veränderungen bei den finanziellen Verhältnissen gekommen wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch macht die Beschuldigte dies geltend (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).