Schichtende zum Ausstempeln wieder vor Ort kam (vgl. act. 253-255; vorinstanzliches Urteil S. 15 f.). Gleich wie im vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren hat die Beschuldigte ihr Verhalten – teilweise mit Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten, die der Arbeitgeber nicht bestätigen konnte – soweit und solange möglich abgestritten (vgl. act. 395). Bei der Täterkomponente sind aufgrund des Dargelegten keine Umstände auszumachen, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden.