Es ist bei der Beschuldigten entsprechend keine effektive Einsicht oder Reue auszumachen, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Die Beschuldigte ist weiter nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Dieser Umstand deutet im Fall der Beschuldigten aber auch nicht auf eine Gesetz und Ordnung respektierende Grundhaltung hin. Die Beschuldigte ist an ihr Verhalten gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber […] zu erinnern. Dort hat sie in betrügerischer Weise dieses über die geleistete Arbeitszeit getäuscht, indem sie sich bei Schichtbeginn registrierte, anschliessend nach Hause ging und vor