nicht bereits erstellt, den Sachverhalt bestritten, namentlich den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld zahlte die Beschuldigte offenbar zurück. Dies – wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (E. 6.1.2) – jedoch nicht aus freien Stücken, sondern nach Ablehnung des Erlassgesuchs (act. 28 ff.) und nach eingeleiteter Zwangsvollstreckung (act. 17-21, 37 f.). Es ist bei der Beschuldigten entsprechend keine effektive Einsicht oder Reue auszumachen, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht.