Insgesamt ist aufgrund der Gesamtumstände von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Daher erscheint in Relation zum Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 3.4.2. Bei der Beschuldigten, die mit ihrem Ehemann und zwei Kindern zusammenwohnt und heute mehreren Teilzeitbeschäftigungen nachgeht, bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Nach der Tat hat die Beschuldigte, soweit aufgrund der erdrückenden Beweislage - 11 -