Bei der Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte kein über die Tatbestandserfüllung hinausgehendes kriminelles Verhalten an den Tag gelegt hat. Ferner ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnissen zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie das unrechtmässig bezogene Arbeitslosentaggeld für die Grundbedürfnisse ihrer Familie eingesetzt hat. Auf der anderen Seite ist jedoch auch festzuhalten, dass sie sich mit rechtmässig verfügbaren Mitteln hätte begnügen können. Insgesamt ist aufgrund der Gesamtumstände von einem noch leichten Verschulden auszugehen.