3.4. 3.4.1. Die Beschuldigte verschwieg ihre Anstellung bei der C._____ während 14 Monaten und hat dadurch ihr nicht zustehende Arbeitslosentaggelder von Fr. 7'182.85 bezogen. Dabei handelt es sich um einen längeren Deliktszeitraum. Angesichts des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Betrugs erfassten Sachverhalte ist aber von einem noch niedrigen Deliktsbetrag auszugehen. Der anderslautenden vorinstanzlichen Erwägung 6.1.2 mit Verweis auf Art. 148a Abs. 2 StGB kann nicht gefolgt werden. Bei der Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte kein über die Tatbestandserfüllung hinausgehendes kriminelles Verhalten an den Tag gelegt hat.