Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), dem Verschulden Rechnung getragen werden. Zudem ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb auch keine sozialpräventiven Gründe Anlass geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hinzu kommt, dass wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte.