Die Beschuldigte bringt zur Strafzumessung vor, sie sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sie führe im Allgemeinen ein unauffälliges Leben und halte sich an Gesetz und Ordnung. Ihre Unsorgfältigkeit in angeklagter Sache stellt die Beschuldigte in Zusammenhang mit den sprachlichen Problemen, der Unkenntnis der rechtlichen Implikationen und der Schwierigkeiten, die Kinderbetreuung, Haushaltführung und Erwerbstätigkeit zu vereinen. Eine spezielle kriminelle Energie habe sie nicht an den Tag gelegt. Auch habe sie das Geld nicht für Luxusartikel verwendet, sondern für den notwendigen Lebensbedarf ihrer Familie.