3. 3.1. Die Vorinstanz ging von einem mittelschweren Tatverschulden sowie neutraler Täterkomponente aus und verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (vorinstanzliches Urteil E. 6.1.2 f.) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.00 (vorinstanzliches Urteil E. 6.6).