_ nicht einzustufen gewusst, wären ein Eventualvorsatz und eine Eventualabsicht hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der angestrebten Bereicherung zu bejahen. Die Beschuldigte hätte damit nämlich bewusst in Kauf genommen und mit Gleichgültigkeit hingenommen, dass sie gegenüber der Arbeitslosenkasse möglicherweise unvollständige und falsche Angaben abgibt und dadurch eine unrechtmässige Bereicherung erfährt. Wie erwähnt, geht das Obergericht aber vom direkt vorsätzlichen Handeln aus. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und die Beschuldigte wegen Betrugs schuldig zu sprechen ist.