den fraglichen Formularen gegenüber der Arbeitslosenkasse wissentlich und willentlich das Arbeitsverhältnis mit der C._____ nicht nannte, damit sie sich den Zwischenverdienst bei den Arbeitslosentaggeldern nicht anrechnen lassen muss. Damit liegt auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die Beschuldigte habe die Fragebögen nicht hinreichend verstanden und das Arbeitsverhältnis mit der C._____ nicht einzustufen gewusst, wären ein Eventualvorsatz und eine Eventualabsicht hinsichtlich der Unrechtmässigkeit der angestrebten Bereicherung zu bejahen.