Diese Schlussfolgerung wird – wie die Vorinstanz überzeugend erwog – dadurch untermauert, dass die Beschuldigte später ein vergleichbares Anstellungsverhältnis mit der […] ohne Weiteres zu deklarieren wusste (act. 175). Mit Blick darauf ist auch das Vorbringen der Beschuldigten als unbehilflich einzustufen, wonach sie keine klare Vorstellung davon gehabt habe, wer die C._____ sei und wie diese im Gefüge der diversen staatlichen, staatsnahen und privaten Betriebe aufgestellt und inwiefern sie mit der Arbeitslosenversicherung verknüpft sei. Denn dies hätte doch umso mehr auch für die Anstellung bei der […] gegolten.