Dieses Verhalten zeigt insgesamt, dass die Beschuldigte sich im Prozess um den Erhalt von Sozialleistungen gut zurechtfand sowie die Mitteilungen und entsprechend auch die Formulare (ev. unter Mithilfe von Familienangehörigen) hinreichend verstanden hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Umstände betreffend die Nichtdeklaration des Arbeitsverhältnisses auf ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten schliessen lassen. Diese Schlussfolgerung wird – wie die Vorinstanz überzeugend erwog – dadurch untermauert, dass die Beschuldigte später ein vergleichbares Anstellungsverhältnis mit der […] ohne Weiteres zu deklarieren wusste (act. 175).