182]). Ergänzend kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigten durch eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse am 6. November 2017 telefonisch mitgeteilt werden konnte, sie (die Beschuldigte) müsse zum Erhalt von Arbeitslosengeldern ein eigenes Konto eröffnen und die Beschuldigte das alsdann ohne Verzögerung machte (vgl. act. 228 f.). Dieses Verhalten zeigt insgesamt, dass die Beschuldigte sich im Prozess um den Erhalt von Sozialleistungen gut zurechtfand sowie die Mitteilungen und entsprechend auch die Formulare (ev. unter Mithilfe von Familienangehörigen) hinreichend verstanden hat.