Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich ein gleiches Bild bezüglich der Vorgehensweise der Beschuldigten gezeigt habe, als ihr zu wenig Kinderzulagen ausbezahlt worden seien. Auch in diesem Fall habe die Beschuldigte – unter Einbezug ihrer Familie – erkannt und verstanden, was zu tun sei (vgl. Schreiben der Beschuldigten vom 27. September 2018 [act. 182]).