2.3.4. Zum Vorsatz zog die Vorinstanz in Erwägung (E. 4.2.3), die Beschuldigte habe die Formulare offenbar insoweit verstanden, als sie zur Begründung von eigenen Rechten tauglich gewesen seien. So habe sie ganz genau gewusst, an wen sie sich habe wenden müssen, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten und welche Antragsformulare hierzu auszufüllen bzw. welche Kästchen anzukreuzen gewesen seien. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich ein gleiches Bild bezüglich der Vorgehensweise der Beschuldigten gezeigt habe, als ihr zu wenig Kinderzulagen ausbezahlt worden seien.