2.3.3. Weiter ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass die Arbeitslosenkasse wegen des Irrtums über die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten Arbeitslosengelder im Gesamtbetrag von Fr. 7'182.85 ausbezahlte, welche dieser nicht zugestanden haben (vgl. act. 51). Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung dieses Sachverhalts kann auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (zum Irrtum E. 4.1.3.2; zur Vermögensdisposition E. 4.1.4.2; zum Vermögensschaden vgl. E. 4.1.5.2).