Entsprechend durfte die Arbeitslosenkasse davon ausgehen, dass die Beschuldigte wahrheitsgemässe und vollständige Angaben über ihre Anstellungen abgibt. Mit der Vorinstanz (E. 4.1.2.3 S. 12) ist daher und mangels für die Arbeitslosenkasse ersichtlicher Anhaltspunkte betreffend ein nicht deklariertes Arbeitsverhältnis festzuhalten, dass diese keine unwahren und unvollständigen -8- Angaben vermuten musste. Dementsprechend hat die Arbeitslosenkasse entgegen der Ansicht der Beschuldigten auch die Untersuchungspflicht nicht verletzt (vgl. Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 21).