unregelmässige Anstellung und damit ein nicht fixes Einkommen nicht gemeldet werden müsse. Zudem habe sie die Formulare nicht richtig verstanden und keine klare Vorstellung davon gehabt, wer die C._____ sei und wie diese im Gefüge der diversen staatlichen, staatsnahen und privaten Betriebe aufgestellt und inwiefern sie mit der Arbeitslosenversicherung verknüpft sei (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 8, S. 6 Ziff. 14). Die Beschuldigte bestreitet das Tatbestandselement der Arglistigkeit sowie den subjektiven Tatbestand (Berufungsbegründung S. 5 ff. Ziff. 11-18, vgl. auch S. 8 Ziff. 21; Plädoyer Berufungsverhandlung [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]).