3.6. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 informierte die Beschuldigte darüber, dass sie auf Beweisanträge verzichtet. 3.7. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung der Beschuldigten fand am 22. August 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten, weshalb die Angelegenheit umfassend neu zu beurteilen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zu prüfen sind insbesondere der Schuldspruch wegen Betrugs, der Strafpunkt und die Landesverweisung. 2. 2.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Betrugs (vorinstanzliches Urteil E. 3 f. S. 7-16).