3.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 31. Januar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 8. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.5. Mit Eingabe vom 21. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Anträgen und die Einreichung einer schriftlichen Begründung verzichtet.