3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 hat die Beschuldigte das gesamte Urteil der Vorinstanz angefochten und beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei sie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Ferner beantragt sie, dass bei einem Schuldspruch von einer Landesverweisung abzusehen sei. -5-